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   VG Hamburg, 22.09.2014 - 2 K 2118/14   

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https://dejure.org/2014,51094
VG Hamburg, 22.09.2014 - 2 K 2118/14 (https://dejure.org/2014,51094)
VG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2014 - 2 K 2118/14 (https://dejure.org/2014,51094)
VG Hamburg, Entscheidung vom 22. September 2014 - 2 K 2118/14 (https://dejure.org/2014,51094)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 7 Abs 1 S 2 BAföG, § 7 Abs 3 BAföG, § 17 Abs 3 S 2 BAföG
    Ausbildungsförderung; Anerkennung eines ukrainischen Abschlusses; Eheschluss mit Deutschem

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1760
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 12.07

    Andere Ausbildung; Ausbildungsabbruch, Verzicht auf die Nutzung eines im Ausland

    Auszug aus VG Hamburg, 22.09.2014 - 2 K 2118/14
    Dass eine im Ausland durchgeführte Ausbildung zum Lehrer in Deutschland für den Beruf des Lehrers oder eine sonstige Tätigkeit im Bildungsbereich verwertbar wer, wird selbst dann nicht angenommen, wenn nach fünfjähriger Ausbildung an einer Universität in der ehemaligen Sowjetunion unter Verleihung eines Diploms die Qualifikation "Philologin, Hochschullehrerin" erworben wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 2).

    Die Vorschrift gilt insbesondere nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 13).

    Nach dem Ansatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits die mit der Übersiedlung nach Deutschland verbundene Aufgabe der mit der Berufsqualifikation im Ausland verbundenen Berufsperspektive entsprechend einem Abbruch der im Ausland bereits abgeschlossenen Ausbildung zu behandeln (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 16).

    Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, in den Fällen der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ein unabweisbarer Grund im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG (s.o. 1. c)) gegeben, nicht aber im Rahmen des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 12.07.2012 - 5 C 14.11

    Anrechnung der Auslandsausbildung; Ausbildung; Ausbildungsabschluss;

    Auszug aus VG Hamburg, 22.09.2014 - 2 K 2118/14
    Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, BVerwGE 143, 314; Urt. v. 30.6.2010, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6).
  • BVerwG, 04.12.1997 - 5 C 28.97

    Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten oder Leistungsnachweisen;;

    Auszug aus VG Hamburg, 22.09.2014 - 2 K 2118/14
    Grundsätzlich sind im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten bei einer Inlandsausbildung förderungsrechtlich zu berücksichtigen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar bzw. gleichwertig ist (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 3.96 - BVerwGE 106, 1 und - BVerwG 5 C 28.97 - BVerwGE 106, 5 ).
  • BVerwG, 31.10.1996 - 5 C 21.95

    Ausbildungsförderungsrecht - Anspruch von Vertriebenen trotz

    Auszug aus VG Hamburg, 22.09.2014 - 2 K 2118/14
    Danach ist die Vorschrift einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur Auszubildende betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer berufsbildenden Ausbildung im Inland für eine solche im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 31.10.1996, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 04.12.1997 - 5 C 3.96

    Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte bei Auslandsausbildung.

    Auszug aus VG Hamburg, 22.09.2014 - 2 K 2118/14
    Grundsätzlich sind im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten bei einer Inlandsausbildung förderungsrechtlich zu berücksichtigen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar bzw. gleichwertig ist (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 3.96 - BVerwGE 106, 1 und - BVerwG 5 C 28.97 - BVerwGE 106, 5 ).
  • BVerwG, 08.08.2019 - 5 C 6.18

    Abbruch; Abbruch der Ausbildung; Aufenthalt; Aufenthaltserlaubnis;

    Das vom Oberverwaltungsgericht vertretene zusätzliche Erfordernis eines (kausalen) Zusammenhangs zwischen Aufenthaltsbegründung und Ausbildungsaufnahme im Inland ist daher in der Rechtsprechung der übrigen Instanzgerichte wie auch in der Literatur weder aufgestellt noch sinngemäß geprüft worden (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 18. März 2019 - 2 A 295/18 - juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. November 2016 - 15 K 400/15 - juris Rn. 23 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 12 A 58/10 - juris Rn. 19 f.), sondern der Sache nach und im Ergebnis zu Recht auf Ablehnung gestoßen (OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2015 - 4 Bs 47/15 - juris Rn. 19; VG Hamburg, Urteil vom 22. September 2014 - 2 K 2118/14 - juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 27. Januar 2015 - 2 E 5/15 - juris Rn. 13 und Urteil vom 30. April 2015 - 2 K 4825/13 - juris Rn. 19 ff.; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 37).
  • OVG Saarland, 18.03.2019 - 2 A 295/18

    Ausbildungsförderung; materielle Gleichwertigkeit inländischer und ausländischer

    Der Kläger verweist nochmals auf die von ihm in der Berufungsbegründung ausführlich wörtlich wiedergegebene Argumentation des Verwaltungsgerichts Hamburg in dessen Urteil vom September 2014 zu einem aus seiner Sicht im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt.(vgl. VG Hamburg, Urteil vom 22.9.2014 - 2 K 2118/14 -, bei juris im Volltext) Darin heißt es - übertragen auf den vorliegenden Fall - unter anderem, der in der Ukraine erworbene Abschluss befähige im Inland nicht zur Ausübung eines Berufs.

    Woraus es sich ergibt, dass der in der Ukraine erworbene Abschluss des Klägers als Lehrer für die englische Sprache und "Auslandsliteratur" nach den Ausbildungsinhalten und nach den Zugangsvoraussetzungen zu dieser Ausbildung in Deutschland zur Berufsausübung in gleicher Weise verwertbar wäre oder damals gewesen wäre wie ein Bachelorabschluss nach einem dreijährigem Bachelorstudiengang an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule, erschließt sich nicht und lässt sich insbesondere auch den Stellungnahmen der ZAB nicht entnehmen.(vgl. dazu ebenso VG Hamburg, Urteil vom 22.9.2014 - 2 K 2118/14 -, bei juris ) Der Verweis auf "nicht reglementierte" Tätigkeiten legt in sich schon den Schluss nahe, dass es dabei um solche geht, für die kein spezifischer "Abschluss" benötigt wird.

  • VG Hamburg, 20.05.2015 - 2 K 2876/13

    Umwandlung der Förderungsart für eine inländische Ausbildung

    Sofern die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (zuletzt geändert am 29.10.2013, GMBl. S. 1094 - BAföGVwV 1991) niedergelegte Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis käme, folgte das erkennende Gericht ihr nicht (so auch VG Hamburg, Urt. v. 30.4.2015, 2 K 4825/13; Urt. v. 22.9.2014, 2 K 2118/14).

    Der in den Genuss der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG kommende Auszubildende ist nunmehr auch hinsichtlich der Förderungsart jedenfalls nicht schlechter zu stellen als derjenige, der aus wichtigem Grund erstmals die Fachrichtung wechselt oder erstmals die Ausbildung abbricht (VG Hamburg, Urt. v. 30.4.2015, 2 K 4825/13; Urt. v. 22.9.2014, 2 K 2118/14).

  • VG Gelsenkirchen, 09.11.2016 - 15 K 400/15

    Ausländischer Studienabschluss; Ehegatte; teleologische Reduktion

    Der von einem Auszubildenden ohne freie Wahlmöglichkeit im Heimatland erworbene und dort als berufsqualifizierend zu bewertende Ausbildungsabschluss ist nur dann auch als im Bundesgebiet förderungsrechtlich beachtlicher Ausbildungsabschluss zu werten, wenn er hier als zu einer Berufsausübung befähigender, gleichwertiger Abschluss anerkannt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12/07 -, VG Dresden, Urteil vom 13. November 2014 - 5 K 1867/11-, VG Hamburg, Urteil vom 22. September 2014 - 2 K 2118/14 -, VG Oldenburg, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 12 A 58/10 -, VG München, Urteil vom 20. März 2008 - M 15 K 07.306 -, alle Entscheidungen in juris, Rothe/Blanke, BAföG-VV, 5. Auf.

    Die Frage, ob ein Abbruch der Ausbildung oder ein Fachrichtungswechsel in den Fällen der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen nach Ausbildungsabschluss im Ausland vorliegt und worin dieser bestehen soll, kann hier offen bleiben, s. zusammenfassend zu den verschiedenen hierzu vertretenen Ansätzen: VG Hamburg, Urteil vom 22. September 2014 - 2 K 2118/14 - m.w.N., juris.

  • VG Hamburg, 30.04.2015 - 2 K 4825/13

    Ausbildungsförderung; Förderungsfähigkeit nach Erwerb eines ausländischen

    Sofern die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (zuletzt geändert am 29.10.2013, GMBl. S. 1094 - BAföGVwV 1991) niedergelegte Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis käme, folgte das erkennende Gericht ihr nicht (so auch VG Hamburg, Urt. v. 22.9.2014, 2 K 2118/14).

    Der in den Genuss der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG kommende Auszubildende ist nunmehr auch hinsichtlich der Förderungsart jedenfalls nicht schlechter zu stellen als derjenige, der aus wichtigem Grund erstmals die Fachrichtung wechselt oder erstmals die Ausbildung abbricht (VG Hamburg, Urt. v. 22.9.2014, 2 K 2118/14).

  • VG Augsburg, 08.03.2022 - Au 3 K 21.1322

    Keine Ausbildungsförderung für weiteres Studium

    Zwar baute die zum Diplom des Bakkalaureus führende Basishochschulbildung auf einer nur zehnjährigen Schulbildung auf und das Studium umfasste auch fachrichtungsfremde Fächer, die noch dem Erwerb der Allgemeinbildung zuzuordnen und daher von der Dauer der berufsbildenden Ausbildung in Abzug zu bringen sind (vgl. hierzu VG Hamburg U.v. 22.9.2014 - 2 K 2118/14 - juris Rn. 27) .
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